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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Job Base GmbH

I. Allgemeines

§ 1 Geltung
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht im Einzelfall eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, für alle Dienstleistungen der Job Base GmbH. Abweichende Bedingungen des Entleihers / Auftraggebers gelten als widersprochen und sind ausgeschlossen.
2. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern nur die AGB bei einem vorangegangenen Vertrag einbezogen waren.
3. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Schriftform, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
1. Nebenabreden, Zusicherungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
2. Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
3. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag dürfen nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte abgetreten werden.
4. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Vertrag ist Aachen, sofern der Entleiher / Auftraggeber
Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist; nach unserer Wahl auch der allgemeine Gerichtsstand des Entleihers / Auftraggebers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel und Scheckverfahren.
5. Erfüllungsort ist, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderweitig vereinbart, Aachen.
6. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
7. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder zwischen den Parteien einvernehmlich nicht durchgeführt werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt im Fall einer Regelungslücke. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine Regelung finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am ehesten gerecht wird.

§ 3 Geheimhaltung
Beide Parteien sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Informationen, die der jeweils anderen Partei bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder die allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die jeweilige Partei zu vertreten hat, oder die der jeweiligen Partei von einem Dritten rechtmäßiger Weise ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt werden oder die von der jeweiligen Partei nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder die von der anderen Partei zur Bekanntmachung schriftlich frei gegeben worden sind.

II. Besondere Bestimmungen Arbeitnehmerüberlassung

Für alle Dienstleistungen der Job Base GmbH im Bereich Arbeitnehmerüberlassung gelten insbesondere die folgenden Bedingungen:

§ 1 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
1. Wir besitzen eine unbefristete und gültige Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung gemäß § 1 AÜG.

§ 2 Pflichten des Entleihers
1. Die Übertragung und Einweisung in die Arbeit, für die unser Mitarbeiter entliehen ist, obliegt dem Entleiher (Weisungsbefugnis). Er hat den Mitarbeiter zu beaufsichtigen und seine Arbeit zu überwachen. Eine arbeitsvertragliche Beziehung zwischen unserem Mitarbeiter und dem Entleiher wird hierdurch nicht begründet.
2. Der Entleiher hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Tätigkeit unseres Mitarbeiters die für den Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes eingehalten werden. Insbesondere hat der Entleiher die für die jeweilige Tätigkeit des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungsund Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regelungen einzuhalten, die Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderungen in ihrem Arbeitsbereich im Rahmen einer arbeitsplatzspezifischen Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Maßnahmen und Einrichtungen zu Ihrer Abwendung zu unterweisen sowie den Mitarbeitern die erforderliche persönliche und spezifische Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen. Ebenso hat der Entleiher unsere Mitarbeiter über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Bei der Durchführung von Aufträgen, die zeitlich und örtlich mit Arbeiten anderer Unternehmer zusammenfallen, hat der Entleiher sich mit diesen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Der Entleiher räumt uns ein Zutrittsrecht zum jeweiligen Beschäftigungsort unseres Mitarbeiters ein, damit wir uns von der Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften überzeugen können.
3. Im Betrieb des Entleihers vorhandene betriebliche Regelungen über die Wochenarbeitszeit und über Verteilung und Lage der Arbeitszeit gelten auch für unsere Mitarbeiter. Der Entleiher versichert, dass er Mehrarbeit nur anordnen und dulden wird, soweit dies für seinen Betrieb nach der Arbeitszeitordnung (AZO) zulässig ist. Eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehrarbeit ist vom Entleiher zu beschaffen. Der Entleiher verpflichtet sich, außergewöhnliche Gründe für Mehrarbeit uns unverzüglich bekannt zu geben.
4. Bei Arbeitsunfällen unserer Mitarbeiter ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich gemäß §193 SGB VII eine Unfallmeldung zu erstellen und uns diese zur Weiterleitung an unseren Versicherungsträger zu übersenden. Eine Durchschrift dieser Meldung hat der Entleiher seiner Berufsgenossenschaft zuzuleiten.
5. Im Übrigen ist der Entleiher verpflichtet, in Bezug auf die von uns entliehenen Arbeitnehmer, die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere §§ 13, 13a, 13b und 14 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), einzuhalten.
6. Der Entleiher ist verpflichtet, unsere Mitarbeiter im Rahmen der nachgesuchten Qualifikationen sowie im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen einzusetzen. Dem Entleiher ist nicht gestattet, unsere Mitarbeiter mit Arbeiten zu betrauen, die außerhalb des vereinbarten Einsatzbereichs liegen, oder an einem anderen als dem vereinbarten Ort einzusetzen.

§ 3 Eignung, Austausch, Ausfall unserer Mitarbeiter
1. Die Arbeitnehmer des Verleihers haben sich vertraglich zur Verschwiegenheit über sämtliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen der Entleiher, bei denen sie eingesetzt werden, verpflichtet.
2. Der Entleiher hat unsere Mitarbeiter in den ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme auf ihre Eignung zu überprüfen. Bei berechtigten Beanstandungen hat er nach Rücksprache mit unserer zuständigen Geschäftsstelle das Recht, den Austausch eines Mitarbeiters zu verlangen.
3. Soweit erforderlich, steht es uns frei, während des Vertrages unsere Mitarbeiter auszutauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Entleihers verletzt werden.
4. Der Einsatz unserer Mitarbeiter im Ausland bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
5. Das Risiko des Ausfalls unserer Mitarbeiter aufgrund von Krankheit oder höherer Gewalt trägt der Entleiher. Wir bemühen uns im Rahmen unserer betrieblichen Möglichkeiten zur Gestellung einer Ersatzkraft, dies können wir jedoch nicht garantieren. Ebenso trägt der Entleiher das Risiko, dass ein Einsatz der Leiharbeitnehmer beim Entleiher wegen der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats des Entleihers gemäß § 99 BetrVG nicht möglich ist.
6. Ereignisse höherer Gewalt, wie etwa Naturkatastrophen, Kriegshandlungen, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstige für uns unvorhersehbare und unvermeidbare Umstände, berechtigen uns, einen erteilten Auftrag zeitlich zu verschieben oder von einem erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Entleihers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Wir werden den Entleiher unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt. Der Entleiher kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist leisten wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Entleiher vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

§ 4 Preise, Abrechnung, Zahlungsverzug
1. Die vereinbarten Stundensätze und Zuschläge basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen und Vergütungen.
2. In den vereinbarten Preisen sind Kosten für die Gestellung von Werkzeugen, Materialien und sonstigen Ausrüstungsgegenständen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, nicht enthalten. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, hat diese also der Entleiher kostenlos zur Verfügung zu stellen.
3. Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich gültiger Mehrwertsteuer.
4. Zuschüsse, Prämien und sonstige Zahlungen, die unserem Mitarbeiter von Seiten des Entleihers gewährt werden, werden von uns zzgl. des Arbeitgeberanteils für die Sozialversicherung und gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
5. Unsere Rechnungen werden, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, monatlich auf Grund der bestätigten Stundennachweise erstellt und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Entleiher mit der Begleichung der Rechnung in Verzug, so hat er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§288 BGB) zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6. Unsere Mitarbeiter sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Der Entleiher darf ihnen somit insbesondere auch keine Lohn- oder sonstigen Vergütungsvorschüsse sowie Vorauszahlungen für Material o.ä. gewähren. Derartige Zahlungen werden von uns nicht anerkannt und können keinesfalls mit unseren Forderungen verrechnet werden.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Entleiher nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Entleihers aus demselben Vertragsverhältnis. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Entleiher nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
8. Job Base GmbH ist berechtigt, den Verrechnungssatz nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich nach Abschluss des Vertrages Veränderungen in der Kostensituation ergeben, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht konkret vorhersehbar
waren. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie durch eine Senkung oder Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk, durch eine Änderung oder das Entfallen – mit der Folge von Equal Pay – eines eventuellen Branchenzuschlagstarifvertrags eintritt oder durch gesetzliche Änderungen, insbesondere im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, eingetreten ist. Vorstehendes gilt auch, wenn die ausgeübte Tätigkeit mindestlohnpflichtig wird oder wenn der Mindestlohn steigt (vgl. hierzu § 2 Absatz 4).

§ 5 Haftung des Verleihers
1. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Auswahl der von uns überlassenen Mitarbeiter. Insbesondere haften wir nicht für einen bestimmten Erfolg der Tätigkeit unserer Mitarbeiter oder – vorbehaltlich der Regelung in Satz 1 – für Schäden, die diese am Arbeitsgerät oder bei der Ihnen übertragenen Arbeit verursachen. Da der überlassene Arbeitnehmer seine Tätigkeit unter Leitung und Aufsicht des Entleihers ausübt, ist eine Haftung für Schäden, die durch unsere Mitarbeiter lediglich bei Ausübung oder anlässlich ihrer Tätigkeit verursacht worden sind, ausgeschlossen. Ebenso ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn unseren Mitarbeitern die Obhut für Geld, Wertpapiere oder sonstige Wertsachen übertragen wird. Der Entleiher stellt uns im Rahmen der obigen Regelung von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der unserem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten gegen uns erheben.
2. In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz
verpflichtet sind, haften wir nur, soweit uns, unseren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. In allen übrigen Fällen haften wir nur, wenn der Schaden durch unsere bestehende Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt ist (10.000.000,- EUR für Personen- und Sachschäden). Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Entleihers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Die Haftung für Mangelfolgeschäden oder sonstige Vermögensschäden des Entleihers, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

§ 6 Haftung des Entleihers, außerordentliche Kündigung
1. Soweit der Entleiher gegen eine ihm nach dem Vertrag, diesen Bedingungen oder nach dem Gesetz obliegenden Verpflichtungen verstößt, insbesondere für die Gestellung von Sicherheitsausrüstungen sowie für die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften nicht sorgt oder fällige Rechnungen nicht zahlt, ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet. Insbesondere stellt uns der Entleiher von allen Forderungen Dritter frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen seitens des Entleihers entstehen:
– eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit gemäß

§ 6 des Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
– die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts gemäß Ziffer 3 der Ergänzung zum Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
– eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen gemäß Ziffer 3 der Ergänzung zum Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
2. Unser Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund ist für uns insbesondere bei Gefährdung unserer Mitarbeiter, etwa bei Verletzung der Verpflichtungen aus § 3 Abs. 2 Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag durch den Entleiher sowie bei sonstigen gesundheitlichen Gefährdungen unserer Mitarbeiter, gegeben.

§ 7 Vermittlungshonorar
1. Bei Übernahme eines Leiharbeitnehmers in ein Anstellungsbzw. Arbeitsverhältnis oder in freie Mitarbeiterschaft aus der Überlassung steht uns ein Vermittlungshonorar zu. Es gelten die Regelungen gemäß § 9 des Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrags.
2. Gleiches gilt bei Übernahme eines Leiharbeitnehmers innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung, es sei denn, der Entleiher weist nach, dass die Übernahme nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.
3. Das jeweilige Honorar wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages oder eines sonstigen Dienst- oder Werkvertrages zwischen Mitarbeiter und Entleiher zur Zahlung fällig.
4. Für aus dem EU-Ausland rekrutierte Bewerber oder Mitarbeiter wird darüber hinaus, je nach Aufwand, ein individueller Zuschlag auf die Vermittlungsprovision vereinbart.

III. Besondere Bestimmungen Werkvertrag

Für alle Werkleistungen der Job Base GmbH gelten insbesondere die folgenden Bedingungen:

§ 1 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Nach Bestellung des Auftraggebers kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 2 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackungs-,
Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll- und Versicherungskosten; diese Positionen werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Verzug, so hat er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§288 BGB) zu zahlen.
4. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen in Höhe des erbrachten Leistungswertes zu verlangen.
5. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen oder auch durch die Einführung von gesetzlichen Mindestlöhnen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
6. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 3 Leistungszeit
1. Der Beginn der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen voraus. Vereinbarte Fristen und Termine gelten stets als ungefähr und sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Leistungszeit wird vom Tag der Auftragsbestätigung bis zur Abnahme bzw. zur Fertigstellungsanzeige berechnet. Bei Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins sind wir ab Zugang einer schriftlichen Mahnung des Auftraggebers verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Leistung innerhalb einer angemessenen Frist auszuführen. Mit Ablauf dieser Frist kommen wir Verzug.
2. Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere behalten wir uns vor, unsere weitere Leistung zurück zu halten, wenn der Auftraggeber Rechnungen für bereits erbrachte Teilleistungen nicht leistet.
3. Alle unsere Leistungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dieser Vorbehalt gilt nicht
für kurzfristige Lieferstörungen sowie für Fälle, in denen wir eine Nichtbelieferung zu vertreten haben. Er greift mithin nur in den Fällen, in denen wir trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes die Lieferung unverschuldet nicht erhalten können. Wir werden den Auftraggeber über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung unverzüglich in Kenntnis setzen. Ggf. diesbezüglich bereits geleistete Zahlungen des Auftraggebers werden umgehend erstattet.
4. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unsere Leistung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen, den Nachweis darüber haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder beim Unterlieferanten eintreten. Der Auftraggeber kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend ausgeführt, eintritt.

§ 4 Abnahme
Der Auftraggeber ist verpflichtet, das von uns erstellte Werk nach entsprechender Aufforderung kurzfristig, spätestens binnen 10 Werktagen, durch schriftliche Erklärung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht binnen dieser Frist Mängel schriftlich rügt. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

§ 5 Nutzungsrechte
1. Der Auftraggeber erhält das Eigentum an allen nach dem Vertrag von uns dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen, Datenträger und Dokumentationen.
2. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderweitig vereinbart, räumen wir dem Auftraggeber an den schutzfähigen Leistungsergebnissen, die im Rahmen des Vertrages erstellt wurden, ein einfaches, nicht übertragbares, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht umfasst alle zum Zeitpunkt der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bekannten und unbekannten Nutzungsarten.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Von uns an den Auftraggeber übergebene Leistungsgegenstände bleiben bis zum vollständigen Ausgleich der uns aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen unser Eigentum. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Auftraggeber über diese Gegenstände weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.

§ 7 Gewährleistung
1. Bei begründeter Mängelrüge kann der Auftraggeber Nacherfüllung verlangen. Schließen wir die Mängelbehebung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich ab, kann uns der Auftraggeber eine Nachfrist setzen. Gelingt die Nacherfüllung in dieser Frist nicht, stehen dem, Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu. Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu § 8.
2. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatz oder Aufwendungsersatzansprüche, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu § 8.
3. Angaben zum Gegenstand der Leistung sind keine Garantien für die Beschaffenheit der Waren, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Abnahme, sofern das Gesetz nicht unter § 634a Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 3 BGB längere Verjährungsfristen zwingend vorschreibt. Die Verjährungsverkürzung auf 12 Monate gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
5. Werden uns vom Auftraggeber Materialien oder Ähnliches zur Fertigung des Werkes gestellt, sind deren Eigenschaften nicht Bestandteil unserer Qualitätssicherung. Eine diesbezügliche Gewährleistung unsererseits ist ausgeschlossen.

§ 8 Haftung
1. In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungssatz
verpflichtet ist, haften wir wie folgt: Für Sach- und Vermögensschäden bis zu maximal dem Betrag, der durch unsere bestehende Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt ist (10.000.000,- EUR für Personen- und Sachschäden). Unsere Haftung steht unter der Bedingung einer entsprechenden Deckungsbestätigung der Versicherung.
2. Die Haftungsbeschränkung des Absatzes 1 gilt nicht bei einer Haftung für Beschaffenheits- oder Haftbarkeitsgarantien, bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (=Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist jedoch insoweit außer in den Fällen von Satz 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Schutzrechte Dritter
1. Bei Anfertigung nach Angaben, Zeichnungen oder Entwürfen des Auftraggebers ist dieser dafür verantwortlich, dass keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Im Rechtsverhältnis zum Auftraggeber ist unsere Haftung ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter freizustellen und uns sämtliche notwendigen Kosten zu ersetzen, die uns im Fall einer Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.
2. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, sind wir verpflichtet, die Leistung lediglich im Land des Lieferorts frei von
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden „Schutzrechte“) zu erbringen. Wir werden den Auftraggeber gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines Schutzrechts durch unsere Leistung hergeleitet werden. Wir übernehmen dem Auftraggeber gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeiträge, sofern der Auftraggeber uns von solchen Ansprüchen unverzüglich schriftlich benachrichtigt, die behauptete Schutzrechtverletzung nicht anerkannt hat und jegliche Auseinandersetzung, einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen, entweder uns überlässt oder nur Einvernehmen mit uns führt. Stellt der Auftraggeber die Nutzung unserer Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist. Sind gegen den Auftraggeber Ansprüche gemäß Absatz 1 geltend gemacht worden oder zu erwarten, können wir auf unsere Kosten unsere Leistung in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechts mit angemessenem Aufwand nicht möglich, kann jeder Vertragspartner den Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall haften wir dem Auftraggeber für den ihm durch die Kündigung entstehenden Schaden nach Maßgabe §8. Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen uns ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen einer Verletzung von Schutzrechten Dritter sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

IV. Besondere Bestimmungen Dienstvertrag

Für alle Dienstleistungen der Job Base GmbH außerhalb des Bereichs Arbeitnehmerüberlassung (vgl. hierzu II.) gelten insbesondere die folgenden Bedingungen:

§ 1 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Nach Bestellung des Auftraggebers kommt der Vertrag durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 2 Preise- Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung für die von uns zu erbringende Leistung wird im Einzelvertrag geregelt.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Verzug, so hat er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§288 BGB) zu zahlen.
4. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen oder auch durch die Einführung von gesetzlichen Mindestlöhnen eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen werden wir, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 3 Leistungserbringung, Zeitplan
1. Wir erbringen die Dienstleistung nach dem bei Vertragsschluss aktuellen Stand der Technik und durch Personal, das für die Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifiziert ist.
2. Verzögert ein Streik, höhere Gewalt oder ein sonstiges Ereignis, auf das wir keinen Einfluss haben, die Leistungserbringung, so verschiebt sich ein vertraglich vereinbarter Termin zur Leistungserbringung entsprechend. Die vertraglichen Leistungspflichten bleiben im Übrigen unberührt. Die Regelung in III.§3.5 gilt entsprechend.
3. Verändert sich der Arbeitsaufwand für die Erbringung der im Einzelvertrag spezifizierten Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben und die bei Vertragsabschluss auch für uns nicht vorhersehbar waren, steht uns ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung zu. Die Höhe der Anpassung der Vergütung werden wir mit dem Auftraggeber verhandeln. Erfolgt hierbei keine Einigung, gilt eine übliche Vergütung für die erbrachten oder zu erbringenden Mehrleistungen als vereinbart.

§ 4 Nutzungsrechte
1. Der Auftraggeber erhält das Eigentum an allen nach dem Vertrag von uns dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen, Datenträgern und Dokumentationen.
2. Sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anderweitig vereinbart, räumen wir dem Auftraggeber an den schutzfähigen Leistungsergebnissen, die im Rahmen des Vertrages erstellt wurden, ein einfaches, nicht übertragbares, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Das Nutzungsrecht umfasst alle zum Zeitpunkt der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen bekannten und unbekannten Nutzungsarten.

§ 5 Gewährleistung, Haftung
Wir gewährleisten die Erbringung der von uns übernommenen Leistungen gemäß den vertraglichen Absprachen sowie nach bestem Wissen und nach den anerkannten Regeln der Technik. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen, insbesondere schulden wir nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolges. Für Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers gilt III. § 8 entsprechend.

§ 6 Die Regelungen zu III. §9 gelten entsprechend.

§ 7 Vertragsdauer, Kündigung
1. Die Vertragsdauer sowie die Kündigungsfristen werden im jeweiligen Vertrag geregelt.
2. Bei einer Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber erhalten wir die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens unsererseits, entfällt die Vergütung für solche Leistungen, für die der Auftraggeber innerhalb von 4 Wochen nach Erklärung der Kündigung nachweist, dass sie für ihn ohne Interesse sind.
3. Kündigen wir den Vertrag aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, ist der Auftraggeber uns zum Ersatz des durch die Aufhebung des Vertrages entstandenen Schadens verpflichtet.

V. Besondere Bestimmungen Personalvermittlung

Für alle Personalvermittlungsverträte („PVV“) der Job Base GmbH mit dem Auftraggeber gelten insbesondere die folgenden Bedingungen:

§ 1 Auftragsgegenstand / Auftragsdurchführung
1. Die Job Base GmbH verpflichtet sich, für den Auftraggeber Kandidaten / Kandidatinnen für die jeweils vom Auftraggeber
benannten Positionen/Funktionen zu suchen und damit dem Auftraggeber den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Kandidaten / der Kandidatin zu ermöglichen und/oder den Abschluss des Vertrages zu vermitteln. Erforderliche Informationen und Unterlagen stellt der Auftraggeber zur Verfügung, insbesondere Anforderungsprofile für die Stellenausschreibung sowie Höhe und Zusammensetzung der Vergütung für die Stelle.
2. Die Job Base GmbH übernimmt im Rahmen der Personalvermittlung die zur Suche nach geeigneten Kandidaten / Kandidatinnen
notwendigen Maßnahmen. Die Entscheidung über den Umfang und die Durchführung der Maßnahmen liegt im Ermessen der Job Base GmbH. Die Kosten trägt die Job Base GmbH, soweit nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist (vgl. §§ 2 und 3).

§ 2 Honorar / Nebenkosten
1. Höhe des Vermittlungshonorars
Das Honorar wird zwischen den Parteien im jeweiligen Einzelvertrag einvernehmlich festgelegt. Sofern sich das Honorar auf das Bruttojahresgehalt bezieht und zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten/ der Kandidatin ein selbstständiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart wird, tritt an die Stelle des Bruttojahresgehalts die vereinbarte Jahreszielvergütung exkl. MwSt. Das Bruttojahresgehalt oder die Jahreszielvergütung wird definiert als das auf ein Jahr berechnete Bruttogehalt oder die auf ein Jahr berechnete Vergütung unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen, einschließlich Sonderzahlungen und variablen Gehalts- oder Vergütungsanteilen (z.B. 13. Monatsgehalt, Auslandszulagen, Weihnachtsgeld, Überlassung eines Pkw, Boni, usw.). Erfolgsabhängige Gehalts- oder Vergütungsanteile werden mit ihrem bei Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses zu erwartenden bzw. üblichen Wert angesetzt. Sachwerte werden mit ihrem geldwerten Vorteil berechnet. In Abweichung hiervon wird die Überlassung eines Pkw unabhängig von Wert und Größe pauschal mit 5.000 EUR angesetzt. Das Vermittlungshonorar versteht sich zzgl. der gesetzlichen MwSt.
2. Entstehung und Fälligkeit des Vermittlungshonorars
Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar entsteht, wenn infolge des Nachweises oder der Vermittlung durch die Job Base GmbH ein Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnis, eine freie Mitarbeiterschaft oder ein sonstiger Dienst- oder Werkvertrag zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem Kandidaten/ der Kandidatin begründet wird. Das Beschäftigungsverhältnis ist begründet, wenn zwischen dem Kandidaten/ der Kandidatin und dem Auftraggeber bzw. einem verbundenen Unternehmen ein Arbeits- oder sonstiger Dienstvertrag geschlossen wurde, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Kandidaten/ die Kandidatin. Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar und eventuell entstandene Nebenkosten besteht unabhängig davon, ob das Beschäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeitsantritt endet oder wie lange dieses andauert. Der Auftraggeber verpflichtet sich weiterhin, die Job Base GmbH unmittelbar von einem Wegfall des Vermittlungsbedarfs zu unterrichten. Ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in voller Höhe besteht für die Dauer von 12 Monaten, nachdem die Job Base GmbH dem Auftraggeber einen Kandidaten/ eine Kandidatin mit der Möglichkeit einer konkreten Vertragsgelegenheit zwischen Auftraggeber und Kandidat/ Kandidatin, z.B. durch Zurverfügungstellen eines Bewerberprofils, vorgestellt haben und ein wirtschaftlich gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Kandidaten/ der Kandidatin zustande kommt. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, die Kausalität der Tätigkeit der Job Base GmbH für das Beschäftigungsverhältnis zu widerlegen.
3. Nebenkosten
Eventuell anfallende Reisekosten der Kandidaten / der Kandidatinnen für das/die Vorstellungsgespräch/e übernimmt der Auftraggeber
direkt.

§ 3 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, weitere Auslagen gegen Nachweis zu erstatten, die auf sein Verlangen verursacht wurden.
2. Hat sich ein von der Job Base GmbH benannte(r) Kandidat / Kandidatin bereits unabhängig bei dem Auftraggeber beworben oder wurde diese(r) von einem anderen Dienstleister vorgeschlagen, so hat der Auftraggeber dies unverzüglich mitzuteilen. Die Job Base GmbH erbringt dann keine weitere Leistung mehr in Bezug auf diese(n) Kandidaten / Kandidatin, es sei denn der Auftraggeber fordert hierzu ausdrücklich auf. Wird die Job Base GmbH hierzu aufgefordert und schließt der Auftraggeber mit diesem/r Kandidaten/Kandidatin einen Arbeitsvertrag, verpflichtet sich der Auftraggeber das vereinbarte Honorar vollständig zu entrichten.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Job Base GmbH das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses gemäß den obigen Ausführungen mit dem Kandidaten / der Kandidatin binnen einer Woche nach Abschluss unaufgefordert mitzuteilen und alle für die Berechnung des vereinbarten Vermittlungshonorars erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch hat der Auftraggeber eine Kopie des Beschäftigungsvertrages vorzulegen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, ist die Job Base GmbH berechtigt, für die Berechnung des Vermittlungshonorars eine übliche, angemessene Vergütung zugrunde zu legen, die der Qualifikation des Bewerbers entspricht. Ist die tatsächlich vereinbarte Vergütung höher, ist QUIP zur Berechnung der Differenz berechtigt. Dem Auftraggeber steht es frei, den Nachweis eines geringeren Bruttogehalts oder eine Jahreszielvergütung zu führen.

§ 4 Personalvermittlung über Medien
Der Leistungsumfang und die Kosten für die komplette Medienabwicklung, wie z.B. das Schalten von Anzeigen in Printmedien oder Job-Börsen werden individuell vereinbart. Die hierfür anfallenden Kosten für Stellenanzeigen in Printmedien oder elektronischen Medien sind vom Auftraggeber zu zahlen und werden gesondert in Rechnung gestellt.

§ 5 Zahlungsbedingungen
1. Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Erhalt ohne Abzug von Skonto innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber mit der Begleichung der Rechnung in Verzug, so hat er Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§288 BGB) zu zahlen.
2. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Job Base GmbH anerkannt sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Kündigung
Die Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Gegenseitige Ansprüche aus laufenden Projekten bis zum Kündigungszeitpunkt müssen ohne Abzug erfüllt werden.

§ 7 Haftung / Gewährleistung
1. Die Job Base GmbH haftet nicht dafür, dass ein Kontakt mit Stellensuchenden zustande kommt oder für eine Mindestzahl oder Mindestqualität von Bewerbungen oder für die Eignung und Qualifikation der vorgestellten Kandidaten/ Kandidatinnen. Die Job Base GmbH haftet weiter nicht für die Richtigkeit der durch sie nach Weisung von Bewerbern weitergeleiteten Daten sowie für die in diesen Daten enthaltenen Sachaussagen. Zu Nachforschungen ist die Job Base GmbH nicht verpflichtet.
2. Die Job Base GmbH haftet in allen Fällen, in denen sie aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet sind, nur, soweit ihr, ihren leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt. Unberührt bleibt die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (= Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf); die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen von Satz 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Datenschutz, Geheimhaltung, Unterlagen, AGG
1. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung des Datenschutzes (DSGVO), insbesondere im Hinblick auf die Bewerberdaten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Die Parteien sind für ihren jeweiligen Umgang mit den Bewerberdaten verantwortlich im Sinne der DSGVO.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Daten, die sie vom Vertragspartner im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, vertraulich zu behandeln, nur für den vorliegenden Vertragszweck zu nutzen und Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei denn, dass diese Informationen allgemein zugänglich sind oder geworden sind, dem Vertragspartner bereits vorher nachweislich bekannt waren oder ihm durch einen hierzu berechtigten Dritten ohne Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung mitgeteilt worden sind. Die Verpflichtung erstreckt sich über die Beendigung des Vertrages hinaus. Als Dritte gelten nicht die mit dem jeweiligen Vertragspartner im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen, sowie Personen und Unternehmen, die zwecks Vertragserfüllung vom Vertragspartner beauftragt werden, soweit sie in gleicher Weise zur Geheimhaltung verpflichtet wurden oder werden.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von der Job Base GmbH überlassenen Dossiers, Bewerbungsunterlagen sowie Material, das den/die Kandidaten / Kandidatin betrifft, ausschließlich zum Zwecke der Besetzung eines Arbeitsplatzes im Unternehmen des Auftraggebers zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Die Dossiers von Bewerbern bleiben Eigentum der Job Base GmbH. Sie sind bei Nichteinstellung umgehend an die Job Base GmbH zurückzusenden. Das Erstellen von Kopien sowie eine Weitergabe an Dritte sind nicht erlaubt.
4. Der Auftraggeber garantiert die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Die Job Base GmbH ist keinesfalls haftbar für unmittelbare oder mittelbare Verstöße des Auftraggebers gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

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